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Das geänderte Strafprozessgesetz tritt heute in Kraft und begrenzt die Dauer von Ermittlungen

Das geänderte Strafprozessgesetz tritt heute in Kraft. Das geänderte Gesetz sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten innerhalb von 15 Tagen anklagen oder von der Strafverfolgung zurücktreten muss, während in komplexen Fällen dieser Zeitraum 30 Tage beträgt.

Fristen können um 15 Tage oder in komplexen Fällen um 30 Tage verlängert werden.

In Ausnahmefällen kann der Generalstaatsanwalt die Fristen für die Einreichung einer Anklage um weitere 15 Tage verlängern, sodass die Anklage spätestens zwei Monate und zwei Wochen nach Abschluss der Ermittlungen eingereicht werden muss.

Das Gesetz enthält auch eine ‚Sicherheitsvorkehrung‘, unter der das Verfahren aufgrund disziplinarischer Maßnahmen gegen den Staatsanwalt, der die Anklage nicht eingereicht hat, wiederholt werden kann. Das Strafverfahren beginnt künftig mit der Endgültigkeit der Entscheidung zur Durchführung der Ermittlungen oder der Bestätigung der Anklage, nicht mit der Einreichung einer Strafanzeige.

Mit den neuen Änderungen des Strafprozessgesetzes, das 2008 als starkes Instrument für die Staatsanwaltschaft im Kampf gegen Korruption in Kraft trat, aber auch Ziel zahlreicher Kritiker wurde, wird erwartet, dass die Ermittlungen innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein sollten. Wenn dies nicht innerhalb dieses Zeitrahmens geschieht, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Oberstaatsanwalt zu informieren, der Maßnahmen ergreifen muss, um die Ermittlungen abzuschließen. In komplexen Fällen kann die Frist um weitere sechs Monate verlängert werden, und der Generalstaatsanwalt kann die Ermittlungen in den komplexesten Fällen um 12 Monate verlängern.

Eine Untersuchung kann für Straftaten durchgeführt werden, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorgesehen ist, und sie ist obligatorisch für Straftaten, die mit mehr als 15 Jahren bestraft werden, sowie in Verfahren gegen die nicht Verantwortlichen.