Das geänderte Strafprozessgesetz tritt heute in Kraft. Das geänderte Gesetz sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten innerhalb von 15 Tagen anklagen oder von der Strafverfolgung zurücktreten muss, während in komplexen Fällen dieser Zeitraum 30 Tage beträgt.
Fristen können um 15 Tage oder in komplexen Fällen um 30 Tage verlängert werden.
In Ausnahmefällen kann der Generalstaatsanwalt die Fristen für die Einreichung einer Anklage um weitere 15 Tage verlängern, sodass die Anklage spätestens zwei Monate und zwei Wochen nach Abschluss der Ermittlungen eingereicht werden muss.
Das Gesetz enthält auch eine ‚Sicherheitsvorkehrung‘, unter der das Verfahren aufgrund disziplinarischer Maßnahmen gegen den Staatsanwalt, der die Anklage nicht eingereicht hat, wiederholt werden kann. Das Strafverfahren beginnt künftig mit der Endgültigkeit der Entscheidung zur Durchführung der Ermittlungen oder der Bestätigung der Anklage, nicht mit der Einreichung einer Strafanzeige.
