Die RRIF-Website hat eine Erklärung zur Durchsetzung von Pfändungen veröffentlicht. Wir übermitteln die Veröffentlichung in vollem Umfang:
Wie bekannt ist, trat am 18. April 2020, eine Änderung des Gesetzes über die Durchsetzung von Pfändungen auf Geldvermögen (Amtsblatt, Nr. 47/20, im Folgenden: Änderungen zu ZONS) in Kraft, die ein Moratorium (Moratorium) auf die Durchsetzung von Pfändungen auf Geldvermögen in Konten, die von der Finanzagentur (im Folgenden: FINA) geführt werden, vorschrieb.
Dieses Moratorium, oder die Pause bei Pfändungen auf Geldvermögen in Konten, wird bis zum 18. Juli 2020 dauern, das heißt, DREI Monate nach Inkrafttreten der Änderungen zu ZONS, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Moratorium für Bürger gilt, d.h. natürliche Personen – Schuldner.
Aus der Sicht des Arbeitgebers sind sie weiterhin verpflichtet, Pfändungen wie bisher durchzusetzen:
1. Wenn der Arbeitgeber gemäß der Mitteilung von FINA (G1 und G2) handelt, d.h. die sogenannte Kontopfändung durchführt, dann teilt der Arbeitgeber das Gehalt wie zuvor auf:
- wenn das Nettogehalt des Arbeitnehmers unter dem Durchschnittsgehalt (6.434,00 HRK) liegt, dann 1⁄4 des Nettogehalts wird vom Arbeitgeber auf das reguläre Konto des Arbeitnehmers und 3⁄4 auf das geschützte Konto des Arbeitnehmers überwiesen
- wenn das Nettogehalt des Arbeitnehmers über dem Durchschnittsgehalt (6.434,00 HRK) liegt, dann beträgt der geschützte Betrag 4.289,33 HRK, und dieser Betrag wird vom Arbeitgeber auf das geschützte Konto des Arbeitnehmers überwiesen, während der gesamte Restbetrag über 4.289,33 HRK auf das reguläre Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird
Bezüglich der Frage, wie die Arbeitnehmer über die auf ihr reguläres Konto überwiesenen Mittel verfügen können, werden weitere Anweisungen von FINA erwartet.
