Kürzlich inszenierte die Hauptfigur einer heimischen TV-Serie ihren eigenen Tod, um eine Enteignung zu verhindern oder zumindest zu behindern. Wunderlicherweise löste dieser Trumpf sein Problem, sodass nun viele Anwälte mit Anfragen ihrer Mandanten rechnen können, die erklären müssen, warum sie nicht das tun können, was die Hauptfigur in der Serie anscheinend ohne Probleme tun kann. Trotz der Hoffnung, dass niemand sein Handeln auf das abstimmt, was er aus Fernsehserien ‚lernt‘, hat uns die bloße Möglichkeit, dass dies geschehen könnte, veranlasst, darüber zu schreiben, was rechtlich der Tod einer Person bedeutet, die bis dahin lebte, einer Person, die möglicherweise jahrzehntelang in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt war oder gegen die solche Verfahren geführt wurden, von zivilrechtlichen bis hin zu strafrechtlichen.
Einfache Sache mit einem Anspruch
Zunächst einmal ist es wahr, dass keine Verfahren gegen eine verstorbene Person durchgeführt werden können, sondern nur gegen die Lebenden. Die Erbschaftsverfahren sind da keine Ausnahme, da sie nicht gegen den Verstorbenen, sondern nach dessen Tod durchgeführt werden, um die Erben zu bestimmen, die untereinander in verschiedenen Verfahren tätig werden können; dies sind natürlich Verfahren unter den Lebenden. In dem Moment, in dem das Gericht feststellt, dass eine Partei verstorben ist, gibt es keine Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens, und es wird ausgesetzt. Auch die strafrechtlichen Verfahren werden nicht fortgesetzt; sie werden eingestellt, da die strafrechtliche Haftung nur persönlich sein kann.
Die Situation ist in zivilrechtlichen Verfahren anders. Hier geht es tatsächlich darum, abzuwarten, wer die verstorbene Person geerbt hat, denn das ist die Person oder die Personen, die die unterbrochenen Verfahren übernehmen werden. Hatte der Verstorbene eine aktive Rolle (das heißt, er war der Kläger, der etwas von anderen forderte), ist alles völlig klar; es gibt keine weiteren Voraussetzungen außer der Erbschaftsentscheidung, und die Erben führen die Klage fort. Nämlich, obwohl in unserem Recht die Erbschaft kraft Gesetzes erfolgt, ist es nicht möglich, zur Bank zu gehen, um das Geld des Verstorbenen ohne eine Erbschaftsentscheidung mit einem Siegel der Endgültigkeit zu beantragen, unabhängig davon, dass diese Entscheidung lediglich erklärt, wer der Erbe ist.
Erben und Schulden
Es ist anders, wenn der Verstorbene Beklagter im Verfahren war. Dann ist völlig klar, dass ihre Erben wahrscheinlich das Verfahren behindern werden, denn wenn sie verlieren, müssen sie beispielsweise Schadensersatz für das zahlen, wofür der Verstorbene verantwortlich war. Hier gibt es nun eine besondere Bedingung: Erben haften für die Schulden des Verstorbenen nur bis zur Höhe des Erbes, sind jedoch mit ihrem gesamten Vermögen haftbar (hier hat der Staat einmal mehr gezeigt, wie sehr er Gleichheit vor dem Gesetz schätzt, denn wenn der Staat erbt, haftet er nur für das, was er geerbt hat, und kann auf Konten nicht zugreifen, wenn er Immobilien geerbt hat).
