Inflation, steigende Baupreise, Einschränkungen durch die EU-Mitfinanzierung von Infrastrukturprojekten, öffentliche Beschaffungsregeln… all dies rückt das ‚Schlüsselfertig‘-Buchhaltungssystem für Kunden in den Fokus. Die Anwendung einer solchen vertraglichen Klausel ist jedoch nicht nur eine sofortige Lösung, die die Buchhaltung vereinfacht, insbesondere für wirtschaftliche und Infrastrukturprojekte.
Die Inflation wirkt sich insbesondere auf die Preise von Bauarbeiten im spezifischen Kontext des kroatischen Immobilienmarktes aus. In diesen Umständen ist es von größter Bedeutung für die Kunden, einen zuverlässigen Umfang, Dynamik und Qualität der Ausführung der Arbeiten innerhalb akzeptabler Finanzierungsgrenzen sicherzustellen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Auftragnehmer in der Lage sind, die Risiken und die Rentabilität der Ausführung der Arbeiten oder der Realisierung des Bauvertrags zu bewerten. Wenn wir die Einschränkungen durch die EU-Mitfinanzierung von Infrastrukturprojekten und die komplexen öffentlichen Beschaffungsregeln hinzufügen, ist es oft notwendig, das ‚Schlüsselfertig‘-Buchhaltungssystem in Betracht zu ziehen.
Vertragsmethoden
Es gibt zwei grundlegende Möglichkeiten, die Ausführung von Bauarbeiten zu beauftragen. Eine Methode ist ein Vertrag mit einem festen, unveränderlichen Baupreis (der sogenannte ‚Schlüsselfertig‘-Vertrag), und die andere Methode ist mit vereinbarten Einheitspreisen für die Arbeiten (Berechnung basierend auf tatsächlich ausgeführten Arbeiten). In Verträgen mit einer Berechnungsmethode, die auf tatsächlich ausgeführten Arbeiten basiert, kann die endgültige finanzielle Abrechnung um bis zu 30 Prozent mehr oder weniger als der geschätzte Wert der beauftragten Arbeiten variieren. In den heutigen inflationsbedingten Bedingungen und den ständig steigenden Preisen der Inputelemente im Bausektor (Materialpreise und Arbeitskosten) sprechen wir im Allgemeinen von Aufwärtsabweichungen.
Daher besteht in der Praxis ein zunehmender Bedarf, den Preis der Arbeiten festzulegen, um die Kostenvorhersehbarkeit für den Investor bei der Ausführung des Vertrags sicherzustellen und unvorhergesehene zusätzliche Überschreitungen des gesicherten Investitionsbudgets nach Abschluss des Beschaffungsprozesses zu vermeiden. Aus diesen Gründen wird bei der Planung komplexerer Arbeiten oft das ‚Schlüsselfertig‘-Buchhaltungssystem berücksichtigt. Die Anwendung einer solchen vertraglichen Klausel ist jedoch keine sofortige Lösung, die die Buchhaltung vereinfacht, und vor ihrer Anwendung ist es notwendig, den Umfang und die Natur der Infrastruktur selbst sowie die geltenden Gesetze und Handelsbräuche (sogenannte Praktiken) zu analysieren.
Vertragsregeln
In einem Vertrag nach dem ‚Schlüsselfertig‘-Buchhaltungssystem führt der Auftragnehmer die Arbeiten auf der Grundlage von Kostenbeschreibungen und projekttechnischer Dokumentation zu einem festen und unveränderlichen Preis aus, und wenn eine Menge im Kostenangebot falsch berechnet wird oder wenn bestimmte Arbeiten im Kostenangebot weggelassen werden, hat der Auftragnehmer kein Recht, diese zusätzlich in Rechnung zu stellen. Wenn die projekttechnische Dokumentation nicht vorbereitet ist, kann ihre Vorbereitung auch in die Projektaufgabe oder die Anforderungen des Kunden innerhalb der Beschaffungsdokumentation aufgenommen werden. In diesem Fall geht der Auftragnehmer (unabhängig, in einem Bieterkonsortium oder mit Subunternehmern) zunächst an die Vorbereitung der notwendigen Projekte und führt dann auf deren Grundlage die Arbeiten aus, wobei die Berechnung und Zahlung gemäß dem Beschaffungs-Kostenangebot erfolgt, das in der Regel nur einen (Vertrags-) oder mehrere Posten (Phasen der Vertragserfüllung) hat.
Die Quelle des ‚Schlüsselfertig‘-Prinzips findet sich in den FIDIC-Regeln (International Federation of Consulting Engineers – Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils), die normalerweise für die Beauftragung großer Anlagen und Investitionen verwendet werden und für die Teilnahme von Planern und Auftragnehmern auf globaler Ebene aufgrund der Einheitlichkeit von Regeln und Mustern angepasst sind. Elemente des ‚Schlüsselfertig‘-Prinzips erschienen erstmals im FIDIC Yellow Book von 1963 (auch bekannt als Fabrik- und Entwurfsvertrag, bei dem das Projekt vom Auftragnehmer vorbereitet wird) und dann in späteren Versionen der FIDIC-Vertragsregeln (das Orange Book von 1995 (Bedingungen für den Vertrag über Planung, Bau und Schlüsselfertig), das Silver Book von 1999 (Bedingungen für den Vertrag über EPC – Engineering, Procurement and Construction) und das FIDIC Gold Book von 2008, das die Regeln für Verträge über Planung und Bau umfasst, die in eine zusätzliche Wartungsperiode von bis zu 20 Jahren übergehen).
Auswahl des Auftragnehmers
Das Prinzip der ‚Schlüsselfertig‘-Beauftragung ist so, dass eine vollständige Investition normalerweise mit einer Menge von einem Stück oder einem Vertrag bis zur endgültigen Ausführungsstufe beauftragt wird, sodass der Investor das errichtete Gebäude/in die Infrastruktur sofort ohne zusätzliche Anpassungen oder Ausstattungen nutzen kann (schlüsselfertig). Dieses Prinzip der Beauftragung erfordert einen zuverlässigen und gut ausgestatteten Auftragnehmer, da es keine definierten Arbeitsgruppen und Kostenpositionen gibt. Der Auftragnehmer muss die Investition im Voraus gründlich studieren (einschließlich einer detaillierten Überprüfung der Dokumentation und des Standorts), da nach der Unterzeichnung des Vertrags keine zusätzlichen Arbeitsberechnungen zulässig sind.
Ein großes Maß an Wissen und einen vorsichtigen Ansatz sind auch seitens des Kunden erforderlich, der in der Lage sein muss, eine solche Investition so zu definieren, dass sie ohne detaillierte Kostenangebote den Zweck, den Umfang und die Qualitätsanforderungen des Gebäudes definiert, die für die Auftragnehmer ausreichend verständlich sind und für die sie berechnen und bereit sein werden, das Risiko zu übernehmen. Darüber hinaus muss der Kunde die Qualitätsüberwachung der Ausführung solcher Arbeiten sicherstellen.
Der Vertragspreis ist höher
Das ‚Schlüsselfertig‘-Buchhaltungssystem gemäß Artikel 630 des Obligationenrechts impliziert, dass der Auftragnehmer auf der Grundlage des Bauvertrags unabhängig verpflichtet ist, alle für den Bau und die Nutzung des Gebäudes notwendigen Arbeiten auszuführen. Der vereinbarte Preis umfasst notwendigerweise den Wert aller unvorhergesehenen Arbeiten und Mehrarbeiten und schließt die Auswirkungen von Mängeln in den Arbeiten auf den vereinbarten Preis aus, vorausgesetzt, dass es keine Änderung des Umfangs der beauftragten Arbeiten auf der Grundlage der Vereinbarung der Vertragsparteien oder aus Gründen, für die der Kunde verantwortlich ist, gegeben hat. Wenn mehrere Auftragnehmer als Vertragspartei am ‚Schlüsselfertig‘-Vertrag teilnehmen, ist ihre Haftung gegenüber dem Kunden gesamtschuldnerisch.
