Die Regierung hat einen Vorschlag für Änderungen des Handelsgesetzes vorgelegt, wonach Geschäfte an Sonntagen grundsätzlich geschlossen sein sollen und Händler 16 Sonntage im Laufe des Jahres auswählen können, an denen sie öffnen dürfen.
Die Änderungen schlagen vor, dass die Arbeitszeiten der Einzelhandelsgeschäfte vom Händler festgelegt werden, wobei ein maximaler Kontingent von 90 Stunden genutzt werden kann, die von Montag bis Samstag verteilt werden können, und dass Einzelhandelsgeschäfte an Sonntagen und Feiertagen überwiegend geschlossen sind.
Das vorgeschlagene Gesetz sieht 16 Arbeitssonntage im Jahr vor, wobei die spezifischen Sonntage, an denen Einzelhandelsgeschäfte geöffnet sind, vom Händler je nach Bedarf, Saisonalität, Mikrolage und anderen Faktoren, die die individuelle Bewertung des Bedarfs an einem Arbeitssonntag beeinflussen, bestimmt werden.
In der Woche, in der der Händler einen Arbeitssonntag festlegt, werden zusätzlich 15 Stunden zu den 90 Stunden hinzugefügt, was insgesamt 105 Stunden ergibt, die der Händler unabhängig von Montag bis Sonntag zuweisen kann.
Die Änderungen des Arbeitsgesetzes, die ebenfalls von der Regierung vorgeschlagen wurden, stipulieren, dass die Arbeit an Sonntagen mit 50 % mehr pro Stunde vergütet werden muss als an regulären Arbeitstagen.
Laut den vorgeschlagenen Änderungen könnten Einzelhandelsgeschäfte, die sich innerhalb oder Teil von ‚Bahnhöfen und Busbahnhöfen, Flughäfen und Fährhäfen, Binnenhäfen für Schiffe, Flugzeuge und Fähren für den Transport von Personen und Fahrzeugen, Tankstellen, Krankenhäusern, Hotels, kulturellen und religiösen Institutionen sowie anderen kulturellen Einrichtungen, Museen, Besucherzentren oder Interpretationszentren, nautischen Marinas, Campingplätzen, Familienbetrieben und erklärten geschützten Naturräumen gemäß besonderen Vorschriften‘ befinden, an Sonntagen und Feiertagen ausnahmsweise öffnen.
Darüber hinaus gilt das Verbot der Arbeit an Sonntagen und Feiertagen nicht für den Kauf von primären Agrarprodukten, den Verkauf eigener Agrarprodukte an Ständen und Theken in Einzelhandelsmärkten sowie den Verkauf eigener Agrarprodukte an Ständen und Theken in Großhandelsmärkten, Gelegenheitsverkäufe auf Messen und öffentlichen Veranstaltungen, Verkäufe über Automaten und Fernverkäufe.
