Die Ausgaben für Repräsentation dienen dazu, gute Geschäftsbeziehungen und gute Geschäftspraktiken zu pflegen, und es gelten spezifische steuerliche Regeln für diese Art von Betriebsausgaben. Sie beziehen sich auf die Bewirtung und das Verschenken an Geschäftspartner. Nach den Steuervorschriften gelten Geschäftspartner als Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, und Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung beabsichtigt ist, d.h. aktuelle und potenzielle zukünftige Mitarbeiter.
Es muss nicht nur um Vertreter von Kunden und Lieferanten gehen; diese Definition gilt für alle Personen, mit denen der Unternehmer geschäftliche Kontakte pflegt. Die Begriffe Bewirtung und Verschenken sind steuerlich nicht definiert. Bewirtung impliziert den Verzehr von Speisen und Getränken, kann aber auch beispielsweise Sommer- oder Winterurlaube auf Kosten des Geschäftspartners umfassen.
Verschenken bedeutet, Geschenke zu geben, wobei unsere Steuervorschriften den Wert des Geschenks nicht begrenzen. In einigen EU-Mitgliedstaaten ist ein Höchstwert für Geschenke an Geschäftspartner vorgeschrieben, sodass Unternehmer mit verbundenen Unternehmen in diesen Ländern solche Regeln auf ihr Geschäft in Kroatien übertragen.
Keine Vorsteuer
Ein Abzug der Vorsteuer von eingehenden Rechnungen für Waren und Dienstleistungen, die für die Repräsentation bestimmt sind, ist nicht zulässig; stattdessen wird der Gesamtpreis einschließlich Mehrwertsteuer als Betriebsausgabe betrachtet. Bei der Ermittlung der Steuerbasis für die Körperschaftsteuer werden 50 Prozent der Repräsentationsausgaben als steuerlich abzugsfähige Ausgaben anerkannt, während die anderen 50 Prozent die Steuerbasis für die Steuerzahlung erhöhen.
Identische Regeln gelten für Personen, die im Handwerk und anderen selbständigen Tätigkeiten durch persönliche Arbeit tätig sind. Auch ihnen ist der Abzug der Vorsteuer untersagt, und nur 50 Prozent der Ausgaben für die Bewirtung und das Verschenken an Geschäftspartner werden als Betriebsausgaben anerkannt.
Um sicherzustellen, dass Bewirtung und Verschenken nicht als steuerpflichtiges Einkommen für die Person gelten, die einen solchen wirtschaftlichen Vorteil erhält, muss die Rechnung für die Repräsentation den Namen des Geschäftspartners angeben, dessen Vertreter bewirtet oder beschenkt wurden. Die Namen der Personen, die beispielsweise an einem Geschäftsessen teilgenommen haben, werden nicht erwähnt, sondern der Name des Unternehmens, das sie vertreten. Sachleistungen, die die Gastgeber des Geschäftsessens erhalten, gelten nicht als Sachlohn, sondern ebenfalls als Repräsentationsausgabe.
Was als Repräsentation gilt
Repräsentation wird als das Verschenken von Waren oder Dienstleistungen betrachtet, für die der Empfänger keine Gegenleistung erbringt. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, gilt es als steuerpflichtiges Einkommen. Wenn der Kunde beispielsweise die Unterkunft und die Mahlzeiten für die Mitarbeiter des Geschäftspartners bezahlt, der die bestellte Arbeit ausführt, handelt es sich nicht um Repräsentation, sondern um steuerpflichtiges Einkommen für die Personen, die solche Vorteile erhalten haben.
