Arbeitsbeziehungen
14. Der Stundenlohn für Sonntagsarbeit wird auf mindestens 50 Prozent über dem regulären Stundenlohn erhöht. Bislang betrug dieser Zuschlag 30 bis 35 Prozent.
15. Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist auf maximal drei aufeinanderfolgende befristete Verträge beschränkt, und die Dauer der Pause zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen wird von zwei Monaten auf sechs verlängert; befristete Arbeit kann weiterhin maximal drei Jahre dauern.
16. Homeoffice, Arbeit an einem entfernten Standort und Fernarbeit sind klarer definiert.
17. Das Prinzip der Nichterreichbarkeit von Arbeitnehmern nach Arbeitszeiten für Anrufe und E-Mails wird eingeführt, es sei denn, es liegt ein dringender Bedarf vor, wobei jedoch nicht definiert ist, was einen dringenden Bedarf darstellt.
18. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung aufgrund außergewöhnlicher Umstände hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gehaltsentschädigung von 70 Prozent des Durchschnittsgehalts der letzten drei Monate anstelle des vorherigen vollen Gehalts.
19. Der Abschluss von Arbeitsverträgen für dauerhafte Saisonarbeitsplätze ist sowohl für befristete als auch für unbefristete Zeiträume zulässig.
20. Der Arbeitgeber kann die Dauer der Probezeit im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit des Arbeitnehmers während der Probezeit verlängern.
21. Ein Arbeitnehmer, der 65 Jahre alt ist und zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags 15 Jahre rentenpflichtige Dienstzeit hat, hat keinen Anspruch auf eine Kündigungsfrist und Abfindung.
22. Das Verbot von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über den Verzicht auf das Recht auf Gehaltszahlung ist vorgeschrieben.
23. Es besteht nicht mehr die Möglichkeit, dass ein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (als bilaterale Regelungen) eine spätere Frist für die Gehaltszahlung als den fünfzehnten des Monats für das Gehalt des Vormonats festlegt.
