Angesichts der Tatsache, dass wir im Jahr vor den Parlamentswahlen sind, wird erwartet, dass die Arbeitnehmer, hauptsächlich mit Hilfe ihrer Gewerkschaften, der Regierung mit einem Streik drohen, wenn sie nicht mindestens die Mehrheit ihrer Forderungen erfüllt. Es wurde auch erwartet, dass die Regierung sich sofort mit allen Gewerkschaftsvertretern trifft, ihre Vorschläge anhört und der Öffentlichkeit mitteilt, dass ihre Forderungen erfüllt werden. Die sogenannte Win-Win-Variante.
So haben die Gewerkschaften der öffentlichen und staatlichen Dienste einen Antrag an die Regierung gestellt, ihre Vorschläge anzunehmen. Dies ist völlig gerechtfertigt, da ihre Aufgabe darin besteht, die Arbeitnehmer der öffentlichen und staatlichen Dienste zu schützen und an der Verbesserung der Position der Arbeitnehmer und der Stärkung ihrer Eigentumsrechte zu arbeiten.
Diese Mal haben die Gewerkschaften jedoch auch eine falsche Forderung aufgestellt, von der sie nicht abweichen, nämlich dass ihre Mitglieder günstigere Eigentumsrechte haben als diejenigen, die keine Mitglieder sind. Beispielsweise fordern sie, dass ihre Mitglieder einen Osterbonus von zweihundert Euro erhalten, während Nichtmitglieder hundert Euro erhalten. Die Regierung machte ein Gegenangebot, dass dieser Unterschied zwanzig Euro betragen würde, was die Gewerkschaften als erniedrigend für sowohl sie als auch ihre Mitglieder erachteten. Mit dieser Erklärung haben sie bereits gezeigt, dass ihr Ziel nicht darin besteht, alle Arbeitnehmer zu schützen, sondern nur ihre Mitglieder, wodurch zweifellos Diskriminierung unter den Arbeitnehmern geschaffen wird.
Verletzung von Prinzipien
Die Gewerkschaften stützen ihre Forderung nach Differenzierung der Eigentumsrechte zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern auf Artikel 90a, Absatz 1, Punkt 1, und Artikel 192, Absätze 4 und 5 des Arbeitsgesetzes. Die genannten Bestimmungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft traten, erlauben, dass die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als materielles Recht aus dem Arbeitsverhältnis (in diesem Fall der Osterbonus) gezahlten Verdienste für Gewerkschaftsmitglieder, die den Tarifvertrag ausgehandelt haben, in größerem Umfang kollektiv verhandelt werden können als für diejenigen, die nicht Mitglieder dieser Gewerkschaft sind. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der Gesamtbetrag dieser materiellen Rechte nicht jährlich um mehr als das Doppelte des durchschnittlichen jährlichen Gewerkschaftsbeitrags der Gewerkschaften, die den Tarifvertrag ausgehandelt haben, kollektiv verhandelt werden kann.
Dabei ignorieren sie die Tatsache, dass diese gesetzliche Bestimmung in erster Linie dem Prinzip der freiwilligen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft aus Artikel 166, Absatz 2 des Arbeitsgesetzes widerspricht, das klar besagt, dass niemand aufgrund der Mitgliedschaft in einem Verband oder der Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Aktivitäten des Verbandes in eine ungünstigere Position gebracht werden darf. Mit einer zusätzlich vorgeschriebenen Konsequenz, dass ein Handeln entgegen dem vorgenannten als Diskriminierung im Sinne eines besonderen Gesetzes gilt.
Eine solche Forderung der Gewerkschaften widerspricht auch einem anderen grundlegenden Prinzip, nämlich dem Verbot der ungleichen Behandlung aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft oder -aktivitäten aus Artikel 186, Absatz 1 des Arbeitsgesetzes, das stipuliert, dass ein Arbeitnehmer nicht in eine ungünstigere Position als andere Arbeitnehmer aufgrund der Gewerkschaftsmitgliedschaft gebracht werden darf. Absatz 2 desselben Artikels erklärt sogar, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Teilnahme an Gewerkschaftsaktivitäten kein Umstand sein dürfen, auf dessen Grundlage der Arbeitgeber eine Entscheidung, unter anderem bezüglich der Zahlungen an die Arbeitnehmer (somit für alle Zahlungen) und Sozialleistungen, trifft.
