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Der Verkauf eines Teils von Googles Geschäft ist die einzige Lösung zum Schutz des Wettbewerbs auf dem Markt

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Die Europäische Kommission hat Google über ihre vorläufige Haltung informiert, dass das Unternehmen gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen hat, indem es den Wettbewerb in der Werbebranche untergräbt. Die Kommission ist mit der Praxis von Google, die eigenen Internet-Werbungstechnologiedienste zu bevorzugen, zum Nachteil konkurrierender Anbieter von Werbungstechnologien, Werbetreibenden und Online-Publishern, nicht einverstanden.

Google ist ein multinationales Technologieunternehmen mit Sitz in den USA. Der führende Dienst von Google ist die Suchmaschine Google Search. Google bietet auch andere beliebte Dienste an, wie die Video-Streaming-Plattform YouTube oder das mobile Betriebssystem Android. Die Hauptquelle für Googles Einnahmen ist die Online-Werbung: (i) der Verkauf von Werbeflächen auf seinen Websites und Anwendungen; und (ii) die Vermittlung zwischen Werbetreibenden, die Anzeigen online veröffentlichen möchten, und Publishern (d.h. Drittanbieter-Websites und -Anwendungen), die solche Flächen bereitstellen können.

Werbetreibende und Publisher sind auf digitale Werkzeuge in der Werbebranche angewiesen, um in Echtzeit Anzeigen zu schalten, die nicht mit Suchanfragen verbunden sind, wie z.B. Online-Anzeigen auf Zeitungswebsites. Konkret bietet die Werbebranche drei digitale Werkzeuge an: (i) Publisher-Werbeserver, die Publisher verwenden, um Werbeflächen auf ihren Websites und Anwendungen zu verwalten; (ii) Werbe-Einkaufswerkzeuge, die Werbetreibende verwenden, um automatisierte Werbekampagnen zu verwalten; und (iii) Werbebörsen, in denen Publisher und Werbetreibende in Echtzeit, normalerweise durch Auktionen, Anzeigen kaufen und verkaufen.

– Google hat eine sehr starke Marktposition im Bereich der Internet-Werbungstechnologie. Es sammelt Nutzerdaten, verkauft Werbeflächen und fungiert als Vermittler in der Online-Werbung. Daher ist Google auf fast allen Ebenen der sogenannten Werbekette präsent. Unser vorläufiges Anliegen ist, dass Google möglicherweise seine Marktposition ausgenutzt hat, um seine eigenen Vermittlungsdienste zu bevorzugen. Dies könnte nicht nur Googles Wettbewerbern schaden, sondern auch die Interessen der Publisher beeinträchtigen, während gleichzeitig die Kosten für Werbetreibende steigen. Wenn dies bestätigt wird, wäre die Praxis von Google gegen unsere Wettbewerbsregeln illegal – erklärte Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin, die für die Wettbewerbspolitik verantwortlich ist.

Google bietet mehrere Werbedienste an, die zwischen Werbetreibenden und Publishern vermitteln, um Anzeigen auf Websites oder mobilen Anwendungen anzuzeigen. Es verwaltet (i) zwei Werbe-Einkaufswerkzeuge – Google Ads und DV 360; (ii) einen Publisher-Werbeserver, DoubleClick for Publishers oder DFP; und (iii) eine Werbebörse, AdX.

Die Kommission ist besorgt, dass Google angeblich absichtlich gehandelt hat, um AdX einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und möglicherweise konkurrierende Werbebörsen deaktiviert hat. Dies würde die zentrale Rolle von AdX in der Werbekette stärken und Googles Fähigkeit erhöhen, hohe Gebühren für seinen Dienst zu verlangen.

Wenn dies bestätigt wird, würde dieses Verhalten gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) verstoßen, der den Missbrauch einer dominierenden Marktstellung verbietet.

Die Kommission hält vorläufig für wahrscheinlich, dass in diesem speziellen Fall eine Korrekturmaßnahme zur Überwachung der Geschäftstätigkeit wahrscheinlich ineffektiv sein wird, um das Risiko zu verhindern, dass Google weiterhin seine bestehenden oder neuen Produkte und Dienstleistungen bevorzugt. Google operiert und hat eine dominante Rolle auf beiden Seiten des Marktes mit seinem Publisher-Werbeserver und den Werbe-Einkaufswerkzeugen. Darüber hinaus betreibt es die größte Werbebörse. Dies führt zu einem Interessenkonflikt. Daher ist die vorläufige Haltung der Kommission, dass das Anliegen bezüglich des Wettbewerbs auf dem Markt nur durch Googles Verpflichtung, einen Teil seiner Dienstleistungen zu verkaufen, gemildert werden kann.

Das Versenden einer Mitteilung über festgestellte Tatsachen lässt den Ausgang der Ermittlungsverfahren unberührt.

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