Die Handelsgerichte werden von Amts wegen die Einstellung des Betriebs aller Aktiengesellschaften registrieren, die die Verfahren zur Angleichung ihres Aktienkapitals an den Euro innerhalb der gesetzlichen Frist nicht durchführen. Darüber hinaus sind Geldstrafen zwischen 2.650 Euro und 13.270 Euro für juristische Personen vorgesehen.
Eine der gesetzlichen Regelungen, die sich aufgrund der Notwendigkeit der Angleichung an den Euro geändert hat, ist das Aktiengesetz, und aufgrund der Angleichung an den Euro wurde das Gesetz über Änderungen des Aktiengesetzes (NN 114/22) verabschiedet. Die Änderungen des Aktiengesetzes aufgrund der Angleichung an den Euro sind wichtig, da sie neben der Angleichung der in Kuna ausgedrückten Geldstrafen an den Euro eine grundlegend wichtige Änderung hinsichtlich der Angleichung des Aktienkapitals von Unternehmen, die durch das Aktiengesetz geregelt sind, an den Euro als die neue offizielle Währung enthalten. Da Kapitalgesellschaften ein in Kuna ausgedrücktes Aktienkapital hatten, dessen Beträge in den Handelsregistern der zuständigen Gerichte öffentlich bekannt gegeben werden, war es notwendig, die Methoden und Fristen für die Angleichung des Aktienkapitals von Kapitalgesellschaften an den Euro als neue Währung durch Änderungen des Aktiengesetzes vorzuschreiben.
Was sind die Fristen
Die endgültige Frist für die Einreichung eines Antrags auf Angleichung des Aktienkapitals an den Euro beim Handelsgericht ist der 2. Januar 2024. In diesem Zusammenhang ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, ihr Aktienkapital bereits vorher anzupassen, nämlich bei der ersten Änderung des Aktienkapitals, während Fusionen, Spaltungen oder dem Austausch von Aktien mit einem Nennbetrag für solche ohne Nennbetrag stattfinden, wenn eine dieser Änderungen innerhalb des Kalenderjahres erfolgt, in dem die gesetzliche Frist für die Angleichung des Aktienkapitals an den Euro läuft.
Die Konsequenz der Nichteinhaltung des Aktienkapitals ist drastisch, da die Handelsgerichte von Amts wegen die Einstellung des Betriebs aller Aktiengesellschaften registrieren, die die Verfahren zur Angleichung ihres Aktienkapitals innerhalb der gesetzlichen Frist nicht durchgeführt haben. Es sollte auch betont werden, dass die Nichteinhaltung oder unsachgemäße Angleichung des Aktienkapitals auch als Straftat angesehen wird, für die Geldstrafen zwischen 2.650 Euro und 13.270 Euro für juristische Personen sowie zwischen 660 Euro und 1.990 Euro für die verantwortliche Person in der juristischen Person vorgesehen sind.
Wer trifft die Entscheidung
Die Entscheidung über die Angleichung des Aktienkapitals der Aktiengesellschaft wird von der Hauptversammlung getroffen, aber interessanterweise haben die Änderungen des Aktiengesetzes maximal versucht, die Entscheidungsfindung zu erleichtern, weshalb einige ansonsten strenge Regeln für die Entscheidungsfindung in der Hauptversammlung geändert wurden, um die Entscheidungen über die Angleichung des Aktienkapitals so einfach und schnell wie möglich zu gestalten.
