Bestraft für die Lieferung von Waren an einen Parkplatz
Ich habe eine etwas seltsame Geschichte auf einem Portal über einen OPG-Besitzer gelesen, der bestraft wurde, weil er seine Waren auf einem Parkplatz verkauft hat. Er verkaufte sie aus einem Lieferwagen, obwohl er behauptet, dass er sie wie bereits bestellt geliefert hat. Meiner Meinung nach, wenn das Geschriebene wahr ist, hätte er nicht bestraft werden dürfen, zumindest nicht sofort. Seine Erfahrung kann jedoch anderen OPG-Besitzern helfen.
Auf dem Portal Legalis.hr veröffentlichte er seine Geschichte. Darin schreibt er, dass er Produkte aus seinem OPG anbietet und, wie er angibt, sie über Anzeigen auf Facebook verkauft. Die Kunden bestellen sie entweder telefonisch oder senden ihm Nachrichten darüber, wie viel von dem, was sie bestellen, sie benötigen. Sobald er eine Lieferung hat, nehme ich an, dass er ein Gemüse- und/oder Obstproduzent ist, aber das ist nicht so wichtig. Wichtig für diese Geschichte ist, dass er Probleme hat, seine bestellten Produkte zu liefern, weil er dies auf einem Parkplatz tut. Aus diesem Grund gibt er an, dass er ständig von einer Person (die sich als der Besitzer eines nahegelegenen Geschäfts herausstellen wird) angezeigt wird, die glaubt, dass der OPG-Besitzer außerhalb des Marktbereichs verkauft. Er behauptet, dass er nicht auf dem Parkplatz verkauft, sondern nur die bestellten Waren liefert und dass er dort etwa eine Stunde bleibt, bis die Kunden sie abholen.
Die Verordnung ist präziser
Eines Tages kam ein Inspektor, überprüfte den Zustand der Waren im Lieferwagen und erstellte eine Liste. Einen Monat später erhielt der OPG-Besitzer eine Geldstrafe von 800 Euro für den Verkauf außerhalb des Marktbereichs, und er wurde auch um einen finanziellen Vorteil in Höhe von 120 Euro aus diesen Waren gebracht. Ich nehme an, der Inspektor hat den Wert der Waren geschätzt, um auf diese 120 Euro zu kommen. Der OPG-Besitzer legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, aber dieser wurde abgelehnt, sodass er nun Rat sucht, was zu tun ist. Derzeit gibt es keine Ratschläge auf dem genannten Portal, aber ich habe ein wenig recherchiert, um zu verstehen, ob er das Recht hat, Waren zu liefern und wo. Auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft fand ich heraus, wo und wie OPGs ihre landwirtschaftlichen Produkte verkaufen dürfen. Unter anderem wird angegeben, dass sie aus der Ferne verkaufen können, durch Anzeigen in den Medien mit Lieferung an den Verbraucher. Unser OPG-Besitzer verkauft, wie er angibt, seine Waren über Facebook, was bedeutet, dass er diesbezüglich nicht falsch ist. Obwohl ich nicht bezweifle, dass er bereits verkaufte Waren auf den Parkplatz gebracht hat, befürchte ich, dass er einen Fehler bei der Wahl des Standorts gemacht hat. Nämlich, wie auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft angegeben, kann er durch Werbung in den Medien verkaufen, aber mit Lieferung an den Verbraucher. Das Ministerium hat jedoch nicht spezifiziert, wo die Waren an den Verbraucher geliefert werden sollen, zu Hause oder damit der Kunde sie im Parkplatz (oder an einem anderen öffentlichen Ort) abholen kann, aber die Verordnung über den Verkauf eigener landwirtschaftlicher Produkte, die auf Familienbetrieben produziert werden, ist etwas präziser. In Artikel 4, Absatz 2, Punkt 6 wird angegeben, dass OPGs ihre eigenen landwirtschaftlichen Produkte im Einzelhandel außerhalb des Geschäfts durch mobile (ambulante) Verkäufe (was ebenfalls eine Genehmigung erfordert) und Lieferung an den Verbraucher verkaufen können. Ich sage, die Verordnung ist präziser, weil sie ‚Lieferung an den Verbraucher‘ angibt, was die Heimadresse bedeutet, im Gegensatz zur informativen Website des Ministeriums für Landwirtschaft, die ‚mit Lieferung an den Verbraucher‘ angibt, was tatsächlich so interpretiert werden kann, dass die Waren an den Verbraucher an einem anderen Ort geliefert werden können, nicht nur an deren Adresse.
