Ich las ein interessantes Urteil in Narodne novine (141/2023), in dem der Hohe Verwaltungsgerichtshof (VUS) der Republik Kroatien Artikel 6, Absatz 2 der Entscheidung über kommunale Gebühren der Gemeinde Viškovci aufhob. Obwohl der VUS keine Namen nennt, bezieht sich die Entscheidung auf ein lokales Unternehmen (es werden nur die Initialen O. G. d.o.o. angegeben), das einen Antrag auf Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit gestellt hat.
Die Begründung des Urteils besagt, dass der Eigentümer des Unternehmens die Rechtmäßigkeit von Artikel 6 der Entscheidung über kommunale Gebühren bestreitet und ihn als gegen das Gesetz über die kommunale Wirtschaft (ZKG) verstoßend ansieht. Der Antragsteller ist jedoch der Meinung, dass auch Artikel 7 gegen das Gesetz verstößt, was jedoch vom VUS abgelehnt wurde. In Bezug auf Artikel 6 erklärt der Eigentümer des Unternehmens, dass ihm durch die Entscheidung eine kommunale Gebühr für Geschäftsräume (katastermäßiges Grundstück 1170/2 k.o. Viškovci) in einer monatlichen Höhe von etwas über fünftausend Euro oder 60,3 Tausend Euro jährlich auferlegt wurde.
Die gesamte Gemeinde ist eine Zone
Der Unternehmer ist der Meinung, dass eine solche Entscheidung ungerecht ist und bringt seine Argumente vor. Er betont, dass es sich um ein Grundstück außerhalb der Grenzen des Baugebiets der Siedlung handelt, auf landwirtschaftlichem Boden, wo es keine öffentliche Beleuchtung gibt, da die letzte Beleuchtung einen Kilometer entfernt ist, und es keinen Weg zu dem Grundstück gibt, den die Gemeinde Viškovci bauen (rekonstruieren) oder unterhalten würde. Der nächste Weg ist die Kreisstraße (ŽC 4130), deren Rekonstruktion und Erweiterung (ein kleiner Teil) der Unternehmer selbst durchgeführt hat. Er hat auch die Verbindung von dieser Straße zum Grundstück finanziert und umliegende Straßen gebaut. Auf seinem Grundstück hat er private Beleuchtung und andere Infrastruktur, die er selbst gebaut hat.
Der Grund, warum ihm eine solche kommunale Gebühr auferlegt wurde, liegt darin, dass die Gemeinde Viškovci ihr gesamtes Gebiet als eine Zone erklärt hat, für die ein Koeffizient von 1 festgelegt wurde. Der Unternehmer hält jedoch eine solche Entscheidung für gegen die Bestimmung von Artikel 92, Absatz 2 des ZKG verstoßend, der besagt, dass kommunale Gebühren für Grundstücke gezahlt werden, die sich in Gebieten befinden, in denen kommunale Aktivitäten zur Unterhaltung von nicht klassifizierten Straßen und öffentlicher Beleuchtung durchgeführt werden und die mit mindestens einem Zufahrtsweg, einem Niederspannungsstromnetz und Wasser gemäß den örtlichen Gegebenheiten ausgestattet sind und einen integralen Bestandteil der Infrastruktur der Gemeinde darstellen.
Der Unternehmer ist auch der Meinung, dass die Festsetzung seiner kommunalen Gebühr gegen Artikel 96, Absatz 2 des ZKG verstößt, der besagt: ‚Die erste Zone ist das Gebiet der Gemeinde, das am besten gestaltet und mit kommunaler Infrastruktur ausgestattet ist.‘ Er betont, dass die Gemeinde Viškovci eine spezielle Zone für Grundstücke außerhalb der Grenzen des Baugebiets hätte bereitstellen oder ihr Gebiet gemäß der kommunalen Ausstattung zonieren sollen.
