Gemäß Artikel 48 des UStG sind Lieferungen von inländischen USt-Pflichtigen an diplomatische und konsularische Vertretungen ausländischer Staaten in Kroatien, internationale Organisationen und deren Vertretungen mit Sitz in der Republik Kroatien, Institutionen und Organe der Europäischen Union sowie an die Streitkräfte von NATO-Mitgliedstaaten von der USt befreit. Die Befreiung gilt auch für Verbrauchsteuern und die Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge, gemäß speziellen Gesetzen. Lieferungen an die vorgenannten Organisationen und unter bestimmten Bedingungen an deren Mitarbeiter sind steuerlich gleichwertig mit Exporten, was das Recht des Lieferanten auf Vorsteuerabzug impliziert.
Exporte von Waren und Dienstleistungen, die für diese Kunden erbracht werden, sind von der USt befreit, sodass der Lieferant im Falle einer direkten Befreiung keine USt auf der Ausgangsrechnung erhebt, und in Fällen, in denen eine direkte Befreiung nicht zulässig ist, wird sie erhoben, und der Kunde beantragt anschließend eine USt-Rückerstattung durch das vorgeschriebene Verfahren. Die Methode zur Erlangung dieser Privilegien ist durch die Verordnung über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der Steuerzahlung für diplomatische und konsularische Vertretungen, Institutionen und Organe der EU sowie internationale Organisationen geregelt. Die Verordnung wurde mehrfach geändert und angepasst, und die Formulare, die berechtigte Stellen zur direkten Befreiung bei inländischen Lieferanten von Waren und/oder Dienstleistungen einreichen, haben sich ebenfalls geändert, wobei die neuesten Änderungen die Rundung der in Euro vorgeschriebenen Beträge betreffen, die zu Beginn des Jahres 2024 veröffentlicht wurden.
Wie die Befreiung erlangt wird
Unter den Nutzern dieser Befreiungen besteht die größte Gruppe aus diplomatischen Vertretungen und konsularischen Büros ausländischer Staaten. Sie können die USt-Befreiung für erworbene Waren und Dienstleistungen auf zwei Arten erhalten: durch direkte Befreiung beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen oder durch Rückerstattung, indem sie die von den Verkäufern erhobene USt zurückfordern. Beim Kauf von Kraftfahrzeugen, Kraftstoff für Kraftfahrzeuge, Immobilien und der Nutzung von Miet- oder Leasingdiensten für Immobilien wird die Befreiung ausschließlich direkt vom Verkäufer erlangt, bei Vorlage des vom Diplomatischen Protokoll des Ministeriums für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten ausgestellten Direktbefreiungszertifikats. Beim Erwerb von Fahrzeugen gilt die Befreiung auch für die Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge.
Für alle anderen Erwerbungen von Waren und Dienstleistungen wird die Befreiung durch nachträgliche Einreichung eines Antrags auf Rückerstattung der gezahlten USt und Verbrauchsteuern erlangt. Der Antrag wird elektronisch an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und europäische Integration unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars eingereicht. Wenn eine Rückerstattung der Steuer auf Verbrauchsprodukte (Zigaretten und andere Tabakwaren, Bier, Alkohol und alkoholische Getränke usw.) beantragt wird, müssen auch Kopien der Rechnungen für die Käufe, für die eine Steuererstattung beantragt wird, mit dem Antrag eingereicht werden. Der Inhalt des Antrags und der Anlagen wird vom MFA bestätigt, von der Zollverwaltung, Regionalbüro Zagreb, überprüft, und die in den Rechnungen enthaltene Steuererstattung, für die der Antrag gestellt wurde, wird auf das Bankkonto des Antragstellers in Kroatien überwiesen. Wenn eine der in der Anfrage aufgeführten Rechnungen fehlt, wird die Zollverwaltung den Antragsteller auffordern, diese Rechnungen nachträglich einzureichen. Der Antrag auf Steuererstattung kann auf die beschriebene Weise für jedes Quartal bis spätestens drei Monate nach Ende dieses Quartals eingereicht werden.
