Die kroatische Rechtstheorie und die Rechtsprechung haben gezeigt, dass sogenannte Managementverträge mittlerweile weit verbreitet in Unternehmen sind und häufig mit ‚Schlüssel‘-Personen abgeschlossen werden, von denen der Erfolg der Unternehmensführung weitgehend abhängt. Dies ist verständlich, da solche Verträge sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer/Manager eine breite Autonomie bei der Regelung gegenseitiger Rechte und Pflichten, insbesondere materieller Rechte, bieten, was eine Attraktion für die Gewinnung von Managern für das Unternehmen darstellt. Obwohl das Gesetz solche Bedingungen innerhalb der Bestimmungen von Arbeitsverträgen zulässt, ziehen Arbeitgeber dennoch Managementverträge gegenüber Arbeitsverträgen vor, da die Bestimmungen des Arbeitsrechts bezüglich der Kündigung von Arbeitsverträgen, Kündigungsfristen und Abfindungen nicht auf sie anwendbar sind.
Das bedeutet beispielsweise, dass im Falle der Kündigung eines Managementvertrags der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, das Kündigungsverfahren gemäß dem Arbeitsrecht zu befolgen, sondern vielmehr das Verfahren, das hauptsächlich durch die Bestimmungen des Managementvertrags vorgeschrieben ist, das oft erheblich einfacher ist als das bindende Verfahren, das durch die Bestimmungen des Arbeitsrechts vorgeschrieben ist. Daher ist der Abschluss von Managementverträgen auch heute noch nicht nur mit Personen, die rechtliche Vertreter des Unternehmens sind, sondern auch mit anderen Personen in der Unternehmensorganisation, die keine rechtlichen Vertreter sind, aber über spezifisches Wissen verfügen, präsent.
Rechtliche Definition
Das Arbeitsrecht erkennt den Begriff Manager nicht an, und ein solcher Begriff ist in keinem anderen Gesetz geregelt, sondern ist ein Begriff, der in der Geschäftspraxis entstanden ist. Aus dieser Praxis ist auch der Begriff ‚Managementvertrag‘ entstanden, der gesetzlich nicht spezifisch geregelt ist. Daher schließen beide Vertragsparteien aufgrund rechtlicher Unkenntnis oft Verträge mit einer Person ab, die gemäß den relevanten Bestimmungen nicht als Manager angesehen wird. Das Arbeitsrecht weist jedoch indirekt darauf hin, wer als Manager angesehen werden könnte.
Nämlich, Artikel 4 des Arbeitsrechts, der seit 2014 in Kraft ist, besagt, dass nur eine natürliche Person, die gemäß den Vorschriften über Unternehmen Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer ist oder eine natürliche Person, die befugt ist, die Geschäfte des Arbeitgebers in einer anderen Funktion gemäß einem speziellen Gesetz zu führen, einzeln und unabhängig oder gemeinsam und kollektiv, nicht den Bestimmungen des Arbeitsrechts bezüglich befristeter Arbeitsverträge, Kündigung von Arbeitsverträgen, Kündigungsfristen und Abfindungen unterliegt. Es sollte angemerkt werden, dass eine solche Möglichkeit vor 2014 erlaubt war, aber seit mehr als zehn Jahren ist es nicht mehr gestattet, Managementverträge auch mit Mitarbeitern abzuschließen, die gemäß der internen Systematisierung des Arbeitgebers managerial sind, wenn diese Person nicht rechtlich befugt ist, die Geschäfte des Unternehmens zu führen.
