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Investieren in angemietete Räume kann für Unternehmer profitabel sein

Ein Unternehmer, der Tätigkeiten ausübt, die Geschäftsräume erfordern, kann in eigenen oder in angemieteten Geschäftsräumen tätig sein. Je nach Art des Unternehmens, Dauer und Intensität der Nutzung sowie anderen Einflüssen entstehen dem Unternehmer in beiden Fällen notwendige Ausgaben für die Instandhaltung und in einigen Situationen auch Ausgaben für den Umbau und die Anpassung der Geschäftsräume, unabhängig davon, ob sie im Eigentum des Unternehmers stehen oder angemietet sind.

Instandhaltung und/oder Investition

Ausgaben, die mit der Instandhaltung, Reparaturen und möglichen Anpassungen der eigenen Geschäftsräume verbunden sind, können als laufende oder als Investitionsinstandhaltung und -umbau klassifiziert werden. Der Unterschied liegt in der Auswirkung auf die Körperschaftsteuerbasis oder für Personen, die selbstständig tätig sind und Einkommensteuer zahlen, in der Auswirkung auf die Basis dieser Steuer. Laufende Instandhaltung ist eine steuerlich absetzbare Ausgabe im Steuerzeitraum, in dem diese Kosten entstanden sind, und für Einkommensteuerpflichtige im Steuerzeitraum, in dem sie bezahlt wurden. Investitionsinstandhaltung umfasst Änderungen an den Geschäftsräumen, die die Qualität des Raums verbessern, die Kapazität erhöhen und/oder die Nutzungsdauer des Vermögens verlängern. Die Kosten der Investitionsinstandhaltung sind nicht in den Gesamtausgaben für das Jahr enthalten, in dem sie entstanden sind; sie erhöhen den Wert des Vermögens und unterliegen der Abschreibungsberechnung über die geschätzte Nutzungsdauer des Anlagevermögens.

In der Praxis ist manchmal umstritten, ob eine bestimmte Ausgabe besser als laufende oder Investitionsinstandhaltung betrachtet werden sollte. Ein klassisches Beispiel für laufende Instandhaltung sind die Kosten für das Streichen von Wänden, das Streichen von Holzteilen des Gebäudes, das Schleifen und Lackieren vorhandener Parkettböden und ähnliche Ausgaben, die die vorherigen Eigenschaften der Geschäftsräume nicht wesentlich beeinflussen. Beispiele für Investitionsinstandhaltung sind die Dachsanierung, die die Nutzungsdauer des Gebäudes verlängert, die Installation einer Zentralheizung und Ähnliches. Anpassungen beinhalten komplexere Eingriffe, die die Funktionalität und Qualität des Gebäudes verändern, die Kapazität erhöhen und die Lebensdauer des Objekts verlängern. Je nach Art der Ausgaben und der Höhe der Kosten muss der Unternehmer für jeden Einzelfall beurteilen, ob es sich um eine Periodenausgabe oder um Ausgaben handelt, die schrittweise in die Geschäftsausgaben einfließen und die Steuerbasis durch Abschreibungsberechnung reduzieren.

Mietvertrag

Die Durchführung von Geschäftstätigkeiten in angemieteten Geschäftsräumen wird durch den Abschluss eines Mietvertrags vorausgesetzt. Der Unternehmer als Mieter und der Vermieter sind gemäß dem Gesetz über die Vermietung und den Verkauf von Geschäftsräumen verpflichtet, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist obligatorisch, wenn der Vermieter eine juristische Person ist und wenn der Vermieter eine natürliche Person ist. Das Gesetz schreibt auch den obligatorischen Inhalt des Vertrages vor.

Unter anderem muss der Mietvertrag Informationen über die Geschäftsräume und die darin durchzuführende Tätigkeit enthalten; wenn sich der Raum in einem Gebäude befindet, dann auch Bestimmungen über die Nutzung der Gemeinschaftsflächen, die Dauer des Vertrages und die Höhe der Miete. Die Vertragsparteien können, sind jedoch nicht verpflichtet, sich über die Verpflichtung des Mieters zu einigen, die Kosten für die regelmäßige Instandhaltung des Raums zu tragen; wenn sie sich nicht darüber einigen, ergibt sich eine solche Verpflichtung des Mieters aus dem Gesetz über die Vermietung. Miete und Kosten der laufenden Instandhaltung von Geschäftsräumen werden vom Unternehmer als steuerlich absetzbare Ausgaben für das Jahr anerkannt, in dem sie entstanden sind.

Zustimmung des Vermieters

Wenn die angemieteten Geschäftsräume angepasst, umgebaut und für die darin durchzuführende Tätigkeit angepasst werden müssen, was in der Praxis oft notwendig ist, sogar bevor der angemietete Raum genutzt wird, müssen die Parteien des Mietvertrags sich darüber einig sein. Der Mieter muss die Zustimmung des Vermieters haben, da der Umbau des Gebäudes den Wert des Vermögens des Vermieters erhöht.

Es sind verschiedene Optionen möglich. Eine Möglichkeit ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrags, dass die Investition in das Vermögen des Vermieters als Zahlung der vereinbarten Miete betrachtet wird, sodass in diesem Fall der Eigentümer des Geschäftraums die Kosten für den Umbau des Raums trägt und der Mieter die Mietverpflichtung mit dem Anspruch auf die durchgeführten Bauarbeiten verrechnet.

Wenn der Mieter eine natürliche Person ist

In der Praxis ist es häufiger, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrags vorsieht, dass der Mieter die Verpflichtung übernimmt, die Miete zu zahlen und zusätzlich in den Umbau und die Anpassung dieses Raums zu investieren. Investitionen in fremde Räume gelten gemäß den Rechnungslegungsregeln als langfristige immaterielle Vermögenswerte, deren Wert über die Nutzungsdauer des fremden Eigentums abgeschrieben wird. Die Abschreibungsdauer darf die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses nicht überschreiten. Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, dem Eigentümer des Raums den Betrag in Rechnung zu stellen, um den sich der Wert des Vermögens des Vermieters am Ende der Mietdauer erhöht hat. Wenn der Vermieter jedoch eine natürliche Person ist, wird gemäß der Auffassung der Steuerverwaltung davon ausgegangen, dass die natürliche Person Einkünfte aus Vermögen nicht nur aufgrund der vom Mieter gezahlten Miete, sondern auch aufgrund der Investition, die den Wert des Vermögens erhöht hat, realisiert hat, und dies geschieht nicht am Ende der Mietdauer, sondern in dem Moment, in dem die Investition getätigt wurde.

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