Der Start des Produktionssystems für den Austausch und die Fiskalisierung von eRechnungen ist für Anfang Dezember geplant, was den Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Vorbereitung und Testmöglichkeiten vor der verpflichtenden Anwendung dieses Systems ab dem 1. Januar 2026 ermöglicht, gab die Steuerverwaltung am Donnerstag bekannt.
Ab dem 1. Januar 2026 wird der verpflichtende Austausch und die Fiskalisierung von eRechnungen zwischen Unternehmen eingeführt, und die Steuerverwaltung betont, dass sie aktiv Maßnahmen ergreift, um den Übergang für die Steuerpflichtigen zu diesem Austausch- und Fiskalisierungssystem zu erleichtern, was einen wichtigen Schritt in der Modernisierung der Geschäftstätigkeiten darstellt.
Wie berichtet, gibt es derzeit 19 Unternehmen auf der Liste der verifizierten Informationsvermittler, die Dienstleistungen für die Ausstellung und den Empfang von eRechnungen und begleitenden Dokumenten, die Fiskalisierung von eRechnungen anbieten und auch eReporting und/oder Metadaten-Dienste bereitstellen können, von denen drei Informationsvermittler ausländische Unternehmen sind. Darüber hinaus wird festgestellt, dass sieben Informationsvermittler vollständige und korrekte Dokumentationen eingereicht haben und sich im Prozess der Testabwicklung befinden, bevor sie auf der offiziellen Liste veröffentlicht werden.
– Bisher haben zwei Informationsvermittler ihre Benutzerlisten über AMS (Verzeichnis der Metadaten-Dienste) veröffentlicht. Darüber hinaus haben 21.762 Steuerpflichtige ihre Adresse für den Empfang von eRechnungen in der FiskApplication bestätigt und damit die Nutzung eines Informationsvermittlers oder der kostenlosen Anwendung MikroEračun als Zugangspunkt bestätigt. Von der Gesamtzahl der Bestätigungen haben 9.347 Steuerpflichtige Informationsvermittler als Zugangspunkte akzeptiert, während 12.415 Steuerpflichtige die allgemeinen Nutzungsbedingungen akzeptiert und sich entschieden haben, die kostenlose Anwendung MikroEračun zu nutzen. Diese Zahlen spiegeln den erwarteten Zustand zu diesem Zeitpunkt wider, da der Zeitraum bis zum 1. Januar 2026 als Übergangszeitraum für Anpassungen vorgesehen ist – erklärte die Steuerverwaltung.
