Nach dem Rechtssystem der Europäischen Union gelten staatliche Beihilfen als die Gewährung von Vorteilen in jeglicher Form, die das Einkommen verringern oder die Ausgaben des Staates oder des Körpers, der die Beihilfe gewährt hat, erhöhen. Aus der Perspektive des Empfängers ist eine Beihilfe jeder Vorteil, der einem Unternehmer gewährt wird und der dessen Position auf dem Markt beeinflusst, ihn in eine günstigere Position im Vergleich zu anderen Unternehmern versetzt oder die Produktion bestimmter Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in eine günstigere Position bringt, wodurch die Prinzipien des Marktwettbewerbs gestört werden. Genau aus diesem Grund kontrolliert die EU die Gewährung staatlicher Beihilfen und überwacht, wie sehr die gewährten Beihilfen den Marktwettbewerb stören.
Erhaltene Beihilfen führen nicht zu einer Gegenleistung, werden nicht als Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen oder gelieferte Waren gewährt und unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer. In der Geschäftspraxis wird der Begriff der Beihilfe häufig mit Geldzuschüssen assoziiert, was eine zu enge Wahrnehmung ist. Neben der Geldform werden staatliche Beihilfen in Form von zinslosen Darlehen, Darlehen mit einem niedrigeren Zinssatz als dem Markt, der Gewährung von Sachanlagen (z.B. Grundstücke, Gebäude usw.) und in Form von Steuererleichterungen (z.B. staatliche Beihilfen für Bildung und Ausbildung) gewährt. Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften regeln die steuerlichen Merkmale der erhaltenen Beihilfen und die Art ihrer Erfassung in den Geschäftsbüchern, abhängig davon, ob der Beihilfeempfänger der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegt.
Aufteilung nach Zeiträumen
Handelsunternehmen und Personen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind verpflichtet, Einnahmen aus erhaltenen staatlichen Beihilfen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen zu melden, und die Methode der Buchführung und Finanzberichterstattung hängt vom Zweck der Beihilfe ab, ob sie zur Deckung laufender Betriebskosten oder zur Anschaffung von Anlagevermögen bestimmt ist.
Beihilfen werden nach dem Periodenprinzip in die Einnahmen erfasst, d.h. sie werden in einer oder mehreren Steuerperioden als Einkommen anerkannt. Das bedeutet, dass die erhaltene Beihilfe nicht insgesamt als Einkommen für den Steuerzeitraum, in dem sie empfangen wurde, gemeldet werden muss, sondern auf die Zeiträume verteilt werden kann, in denen die Ausgaben, für die sie bestimmt ist, beglichen werden. Die Konfrontation von Einnahmen aus Beihilfen und aus dieser Quelle beglichenen Ausgaben ermöglicht eine neutrale Auswirkung auf die Körperschaftsteuerbasis. Ein Beispiel hierfür ist die Beschäftigungsbeihilfe: Die Einnahmen werden so zugeordnet, dass der Teil der Beihilfe, der für die Gehälter der Mitarbeiter bestimmt ist, für die die Beihilfe gewährt wurde, im gleichen Steuerzeitraum gemeldet wird.
Für Anlagevermögen
Beihilfen, die für Anlagevermögen bestimmt sind, können in den Geschäftsbüchern von Körperschaftsteuerpflichtigen auf zwei Arten erfasst werden: durch die Anerkennung von aufgeschobenen Einnahmen oder durch die Behandlung der Beihilfe als abzugsfähigen Posten bei der Bestimmung des Buchwerts der Anlagegüter, für die die Beihilfe gewährt wurde. Die erste Methode besteht darin, die Beihilfe in den Geschäftseinnahmen sukzessive über den Zeitraum zu erfassen, in dem das Anlagevermögen genutzt und abgeschrieben wird, abhängig von seiner geschätzten Nutzungsdauer. Durch die Konfrontation von Abschreibungskosten und dem gleichen Betrag an Einnahmen aus der erhaltenen Beihilfe wird eine neutrale Wirkung auf die Körperschaftsteuerbasis erzielt.
