Obwohl es aus einer rein wirtschaftlichen Perspektive zu einem ungünstigen Zeitpunkt kommt, schlug die Kommission letzte Woche eine Richtlinie zum Mindestlohn vor, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der gesamten Europäischen Union durch einen angemessenen Mindestlohn geschützt sind, der für ein anständiges Leben ausreicht.
Laut ihrer Begründung haben angemessene Mindestlöhne einen positiven sozialen Effekt und breitere wirtschaftliche Vorteile, die sich in der Verringerung der Lohnungleichheit, der Aufrechterhaltung der Nachfrage und der Stärkung der Arbeitsanreize zeigen. Mindestlöhne können auch die Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles beeinflussen, da Frauen eher für den Mindestlohn arbeiten als Männer.
– Der Vorschlag gewährleistet auch fairen Wettbewerb auf dem Markt, und schützt somit Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern anständige Löhne zahlen – erklärte die Kommission.
Mindeststandards
Gerade weil die aktuelle Krise die Sektoren mit einem hohen Anteil an niedrig bezahlten Arbeitnehmern am stärksten betroffen hat, wie Reinigung, Einzelhandel, Gesundheit und Langzeitpflege, ist es äußerst wichtig, ein anständiges Leben für Arbeitnehmer in diesen Sektoren zu gewährleisten und Armut zu verringern, nicht nur während der Krise, sondern auch während der wirtschaftlichen Erholung. Der Mindestlohn existiert in allen Mitgliedstaaten, wobei er in 21 rechtlich vorgeschrieben ist, während er in den verbleibenden sechs (Dänemark, Italien, Zypern, Österreich, Finnland und Schweden) durch Tarifverträge geregelt wird. Die Kommission betont jedoch, dass diese Löhne in den meisten Mitgliedstaaten unzureichend sind oder nicht alle Arbeitnehmer Anspruch darauf haben.
Die Richtlinie würde daher einen Rahmen für angemessenere Mindestlöhne und breitere Nutzung dieses Instruments schaffen. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da er Mindeststandards festlegt und gleichzeitig die Kompetenzen der Mitgliedstaaten sowie die Autonomie und Freiheit der Sozialpartner zur Verhandlung respektiert. Die Mitgliedstaaten sind durch die Richtlinie nicht verpflichtet, den Mindestlohn rechtlich zu definieren, noch ist dessen Höhe festgelegt.
