Kürzlich sprach ich mit dem Direktor eines Unternehmens, der mich fragte, was ich über die Tatsache weiß, dass gemäß dem Krankenversicherungsgesetz Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführer speziell versichert sein müssen. Angeblich haben sich viele Unternehmen noch nicht an diese Anforderung angepasst.
Tatsächlich, wenn wir einen Blick auf Artikel 7 des Gesetzes über die Pflichtkrankenversicherung werfen, werden wir sehen, dass zu den obligatorisch versicherten Personen (unter anderem) gehören: a) Personen in Beschäftigung… und b) Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführer von Unternehmen, wenn sie nicht aufgrund einer Beschäftigung in einem anderen Unternehmen oder mit einer natürlichen Person oder auf andere Weise versichert sind.
Ein anscheinend unbedeutendes Detail Warum ist das wichtig, oder was könnte Unternehmen verwirren, wenn dasselbe im Gesetz über die Pensionsversicherung gilt, dass Mitglieder von Vorständen speziell versichert sein müssen, wenn sie nicht auf andere Weise versichert sind? Zum Beispiel, wenn sie nicht aufgrund einer Beschäftigung oder als Handwerker versichert sind oder wenn sie eine registrierte freiberufliche Tätigkeit haben. Das Gesetz über die Pensionsversicherung (Artikel 12), wie uns von HZMO erklärt wurde, stipuliert, dass Mitglieder von Vorständen, Geschäftsführer und Manager von Genossenschaften, wenn sie nicht in Beschäftigung sind, die Beiträge selbst aus ihrem Gehalt zahlen müssen. Es ist jedoch noch wichtiger, dass die Direktoren wählen können, ob ihre Versicherung vom Unternehmen (Beschäftigung) bezahlt wird oder ob sie sie selbst zahlen (als Mitglieder des Vorstands). Hier unterscheidet sich die Verpflichtung zur Zahlung von Pensions- und Krankenbeiträgen. Nämlich, wenn wir Artikel 7 des Krankenversicherungsgesetzes erneut lesen, sehen wir, dass Direktoren keine Wahl haben und nur in einem anderen Unternehmen oder mit einer anderen natürlichen Person beschäftigt sein können, jedoch nicht in ihrem eigenen Unternehmen.
Tatsächlich, wenn der Direktor eines Unternehmens in einem anderen (zum Beispiel einer Tochtergesellschaft) beschäftigt ist und dort einige Aufgaben erfüllt, kann er krankenversichert sein, da er bei der Tochtergesellschaft beschäftigt ist. Die Tochtergesellschaft wird für seine Krankenversicherung zahlen, und er wird weiterhin das Mutterunternehmen leiten. Wenn er jedoch keinen Vertrag mit einem anderen Unternehmen als seinem eigenen hat, kann er nur als Mitglied des Vorstands, der nicht in Beschäftigung ist, krankenversichert sein und somit die Krankenversicherung selbst zahlen. Das ist der Haken, und viele haben auf dieses scheinbar unbedeutende Detail nicht geachtet, sodass sie weiterhin sowohl die Krankenversicherung als auch die Pensionsversicherung gezahlt haben, d.h. als ob sie in Beschäftigung bei dem Unternehmen wären, das sie leiten.
